Satzung des Vereins „Hundesportverein Mainz-Laubenheim e.V.“

§1 Name und Sitz des Vereins
(1)Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Mainz-Laubenheim e.V.
(2)Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3)Sitz des Vereins ist Mainz-Laubenheim
§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Hundesportverein Mainz-Laubenheim e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des
Hundesports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
(1)Die Förderung der Körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch
Leistungs- und Breitensport mit dem Hund.
(2)Die Förderung der Hundesport reibenden Jugend.
(3)Die Förderung der Ausbildung von Gebrauchshunden für
Leistungsprüfungen.
(4)Die Vertretung der Interessen der im Landesverband
zusammengeschlossen Vereine beim Deutschen Hundesportverband.
(5)Die Vertretung der hundesportlichen Belange der angeschlossen
Vereine gegenüber Landesbehörden und Organisationen auf
Landesebene.
Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zweck.Mittel des Verein dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
-2-

§3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied kann jede natürliche Person werden,die die Vereinszwecke
unterstützen will.
(2)Minderjährige bedürfen zum Betritt der schriftlichen Genehmigung
ihrer gesetzlichen Vertreter.
(3)Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten,der
unverzüglich über Aufnahme oder Anlehnung entscheidet,ohne zur
Bekanntgabe von Gründen verpflichtet zu sein.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch Tod.
b)durch freiwilligen Austritt
er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist dem
Vorstand mindestens bis zum 1.10.vor Ablauf des Kalenderjahres
schriftlich anzuzeigen.
c)durch Ausschluss,bei Vorliegen eines wichtigen Grundes(z.b.Verstoß
gegen die Satzung,groben Verstoß gegen Beschüsse der Organe,grob
ungebührliches Verhalten oder sonstige vereinsschädigendes
Benehmen).Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des Betroffenen.
(2)Die Mitgliedschaft erlischt außerdem,wenn das Mitglied seinen
Mitgliedsbeitag nach Ablauf von sechs Monaten des folgendem
Kalenderjahres nicht bezahlt hat,vorausgesetzt ,dass es mit
Einschreibebrief auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3)Im Falle des Absatzes 2 erlischt die Mitgliedschaft automatisch nach
Ablauf eines Monats nach Aufgabe des Einschreibebriefes die der
Deutschen Bundespost.Durch Vorstandsbeschluss kann im Falle des
Absatzes 2 auf die rückständigen Mitgliedsbeiträge und sonstigen
Forderungen verzichtet werden.
-3-

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied hat im Rahmen des Zweckes und Aufgaben des
Vereins Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des
Vereins sowie durch die von ihnen für bestimmte Aufgaben
eingesetzte Personen,und auf Benutzung der vereinseigenen
Einrichtungen.
(2)Jedes volljährige Mitglied hat in der Mitgliederversammlung aktives
und passives Wahlrecht und das Recht,Anträge zu stellen und über
gestellte Anträge abzustimmen.
(3)Das Recht,schriftlich oder mündlich beim Vorstand Beschwerden
vorzubringen,haben auch Mitglieder,die in der
Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt sind.
(4)In Angelegenheiten,die ein Mitglied selbst betreffen,ist dieses
Mitglied nicht stimmberechtigt.
(5)Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt zum Verein die Satzung
an und verpflichtet sich,diese sowie die Satzungsmäßigen
Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.
(6)Jedes Mitglied bemüht sich nach Möglichkeit,Zweck,Aufgabe und
Wohl des Vereins zu unterstützen und durch tätige Mitarbeit zu
fördern.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1)Jedes Mitglied zahlt von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Mitgliedsbetrag.
(2)Bei Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr in der von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten.
(3)Mitglieder,die aktiv am Übungsbetrieb teilnehmen,zahlen
darüber hinaus den vom Vorstand festgesetzten Beitrag zu den
Kosten des Übungsmaterials(sog.“Hetzgeld“)
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
-4-

§8 Vorstand
(1)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus.
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
dem 1. Übungswart und
dem 2. Übungswart
(2)Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem an
der 1. Platzwart
der 2. Platzwart
der 1. Maschinenwart
der 2. Maschinenwart
der Zeugwart, sowie
drei Beisitzer
Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand ergänzt werden.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren in nicht-geheimer Wahl gewählt.Bei
mehreren Bewerbern für ein Amt findet geheime Wahl statt.
(4)Wiederwahl ist zulässig.
§9 Geschäftsführender Vorstand
(1)Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von
fünf Mitgliedern beschlussfähig,wenn alle Mitglieder
rechtzeitig,regelmäßig eine Woche vor der
Sitzung,eingeladen waren.
(2)Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienen Vorstandsmitglieder.Bei Stimmgleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Über die Sitzung ist
ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer zu
unterzeichnen
(3)Auf Antrag von fünf Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes muss der Vorsitzende eine Vorstandssitzung
anberaumen.
-5-

(4)Fällt ein Vorstandsmitglied weg,so kann der
geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(5)Jede Anschaffung von
Material,Gerät,Einrichtungsgegenständen u.s.w.,sowie das
Mieten von Sachen oder die Pacht von Grundstücken bedarf
eines förmlichen Vorstandsbeschlusses.Dies gilt nicht für
Dinge des laufenden Bedarfs von geringem
Wert(Papier,Porto,Reinigungsmittel u.s.w.).
§10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
§11 Rechnungsprüfung
(1)Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres(=Kalenderjahres) sind der Jahresabschluss
und die Buchführung des abgelaufenen Geschäftsjahres von
zwei Rechnungsprüfern,die nicht dem Vorstand angehören
dürfen zu prüfen.Die Rechnungsprüfer können
darüber hinaus während des Geschäftsjahres unvermutete
Revision vornehmen.
(2)Der Vorstand ist verpflichtet,sämtliche Unterlagen zur
Prüfung vorzulegen und auf Anfrage ergänzende Auskünfte
zu erteilen.
(3)Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre
gewählt.Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist
zulässig.
§12 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der
ersten sechs Monate statt.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen,wenn der Vorstand es beschließt,oder wenn
ein Viertel(025%) der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangen.
(3)Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,bei
seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,unter Angabe
von Ort,Zeit und Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen berufen.
-6-

(4)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende;auf Beschluss
der Mitgliederversammlung führt statt essen ein aus ihrer
Mitte dazu gewähltes Mitglied den Vorsitz.
§13 Aufgabe der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für:
– Die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
– Die Entscheidung über Beschwerden gegen
Vorstandsmitglieder und ihre Amtsenthebung
aus wichtigen Grund,
_ die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
der Rechnungslegung und des Berichtes
der Rechnungsprüfer,
– die Wahl und Entlastung zweier
Rechnungsprüfer,
– die Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge und
– die Entscheidung über Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins.
(2)Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung beim
2. Vorsitzenden, einzureichen.
§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer
Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(2)Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
sind nur Tagesordnungspunkte.
(3)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme de Vorsitzenden
der Mitgliederversammlung, bei Wahlen das Los.
-7-

(4)Stellvertretung eine Mitgliedes ist unzulässig.
(5)Über den wesentlichen Ablauf der
Mitgliederversammlung, die Anträge, Beschlüsse
usw.
führt der Schriftführer Protokoll. Es ist von Ihm
und den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1)Zu einem Beschluss, durch den der Verein
aufgelöst werden soll, ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine
Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(2)Ein bei der eventuellen Auflösung des Vereins
nach Abzug der Verbindlichkeiten noch
vorhandenes Vereinsvermögen wird zur zweckgebundenen
Verwendung für einen sozialen
Zweck der Stadt Mainz zur Verfügung
gestellt.
Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) am 07. Mai 1993 angenommen.
Der Verein wurde im August 1976 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mainz eingetragen.
Neugeschrieben 12,10,2017